Testamentsvollstreckung
Es kann aus unterschiedlichen Gründen angeraten sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. ln erster Linie wird es darum gehen, den letzten Willen des Erblassers genau zu berücksichtigen und unnötigen Streit unter den Erben zu vermeiden.
Testamentsvollstreckung soll es dem Erblasser ermöglichen, seinen letzten
Willen über den Tod hinaus rechtlich durchzusetzen.
Im Testament kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker die
Ausführung von letztwilligen Verfügungen übertragen.
Sofern die Erben eine Gemeinschaft bilden, so ist diese Kraft Gesetzes auf
Auseinandersetzung gerichtet. Sie soll also möglichst nicht unbefristet als
Gemeinschaft bestehen bleiben.
Beispielsweise die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
unter den Miterben kann durch die Testamentsvollstreckung erzielt werden oder die Erfüllung von Vermächtnissen, die Verwaltung des Nachlasses durch sogenannte Dauervollstreckung und sogar die jahrelange Führung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.
In all diesen Fällen hat der Testamentsvollstrecker dabei die Stellung eines Treu-
händers. Er ist zwar hinsichtlich des betroffenen Vermögens verfügungsbefugt,
wird aber nicht Inhaber dieses Vermögens, anders als im angelsächsischen
Rechtsraum ( hauptsächlich in USA ) wo dort die Möglichkeit besteht, einen
Trust mit ausgeweiteten Rechten zu errichten, der generationsüberspringend
von einem Trusty mit weitreichenden Rechten geleitet und beherrscht wird.
Dieses kann auch Ausfluss eines Erbvertrages sein.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Testamentsvollstrecker nicht
Vertreter des Erben oder des Erblassers und auch nicht Beauftragter
des Erblassers ist. Er ist Inhaber eines privaten Amtes und übt
hierbei kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht
über den Nachlass des Erblassers aus - mit dem Ziel, den letzten Willen
des Erblassers entsprechend der Verfügung von Todes wegen sowie der
geltenden Gesetze zur Geltung zu bringen.
Dieses Amt und die entsprechenden Pflichten daraus beginnen mit der
Annahme der Testamentsvollstreckung (§ 2202 Abs.1 BGB).
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers will der Erblas-
ser nach seinem Ableben erreichen und sicherstellen, dass seine
letztwillige Verfügung, die er im Testament getroffenen hat, tatsächlich
ausgeführt wird.
Das Gesetz räumt ihm dazu nach § 2197 Absatz 1 BGB das Recht
ein, wonach der Erblasser durch Testament einen oder gar mehrere
Testamentsvollstrecker ernennen kann.
In vielen Fällen bestimmen Eheleute in einem gemeinschaftlichen
Testament jeweils den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker.
